Bereits abgeschlossene Konzessionsverträge im Kanton Luzern sind gültig
Die Wettbewerbskommission WEKO bestätigt nach Prüfung der Ausschreibungspflicht von Verteilnetzkonzessionen die Gültigkeit der bereits abgeschlossenen Konzessionsverträge zwischen CKW und 67 Luzerner Gemeinden. Zugleich empfiehlt sie eine zukünftige Ausschreibungspflicht. Der Widerspruch des alten Konzessionsvertrages zum geltenden Stromversorgungsrecht des Bundes bleibt für 12 Gemeinden weiterhin bestehen.
Die Wettbewerbskommission WEKO hat in einer heute erschienenen Medienmitteilung über das Resultat ihrer binnenmarktrechtlichen Prüfung der Ausschreibungspflicht von Verteilnetzkonzessionen für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden informiert.
CKW nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die bereits abgeschlossenen Konzessionsverträge mit den Luzerner Gemeinden nicht nachträglich der Ausschreibungspflicht unterstellt werden. Die WEKO bestätigt damit gemäss Auffassung der CKW die Gültigkeit der abgeschlossenen Verträge.
Darüber hinaus kommt die WEKO in ihrem Gutachten auch zum Schluss, dass gemäss ihrer Auffassung eine Ausschreibungspflicht für Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen der Kantone und Gemeinden für elektrische Verteileranlagen, Wasserkraft und öffentlichen Plakataushang bestünde. Diese Schlussfolgerungen der WEKO sind von grundsätzlicher Natur und hätten demnach eine erhebliche Tragweite für Kantone, Gemeinden und die schweizerische Elektrizitätswirtschaft zur Folge.
Das Gutachten der WEKO hat keinen rechtsverbindlichen Charakter und somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf laufende Geschäfte.
CKW wird das entsprechende Gutachten im Detail prüfen.
CKW bedauert, dass eine Ausschreibungspflicht, wie sie nun von der WEKO postuliert wird, einen weiteren Kostenschub und somit eine Verteuerung der Netzkosten zur Folge haben würde.
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